RMIG Lochbleche GmbH - Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMIG Lochbleche GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RMIG Lochbleche GmbH
 
1.       Allgemeine Bestimmungen
1.1.    Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.2     Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Erhalt ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren und Leistungen gelten  unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vereinbart und angenommen.
1.3.    Unsere Angebote sind unverbindlich. Nach Angebotsannahme durch den Vertragspartner haben wir das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab nachweislichem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung ohne Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw unser Angebot abzuändern. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen durch den  Vertragspartner wird für diesen Fall ausgeschlossen. Die Beweislast für den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung trägt der Vertragspartner.
1.4.    Sofern der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern INCOTERMS zugrundegelegt werden, sind die Regeln der INCOTERMS 2000 der ICC (Internationale Handelskammer) anzuwenden.
 
2.       Preise, Kostenvoranschlag
2.1.    Die Preise gelten, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk und sind grundsätzlich  unverbindlich. Erhöhungen der Gestehungskosten (bei Lohn, Material, Fracht, Energie, etc) sowie öffentlicher Abgaben (Steuern, Zöllen, Gebühren, etc) zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des Auftrages (nachweislicher Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung) und der Ausführung des Auftrages berechtigen uns zu entsprechenden Anpassungen der vereinbarten Preise.
2.2.    Die vereinbarten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- oder Verladekosten und beinhalten keine Steuern und Abgaben (Umsatzsteuer, Ausfuhrabgaben, etc). Diese sind den vereinbarten Preisen gesondert hinzuzurechnen.
2.3.    Aufträge, für welche keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Rechnungslegung geltenden Preisen berechnet.
2.4.    Vereinbarte bzw. verrechnete Preise gelten für Waren durchschnittlicher Art und Güte und handelsüblicher Beschaffenheit. Preisnachlässe jeglicher Art sind durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners auflösend bedingt.
2.5     Ein Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluß Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % der Nettofakturensumme ergeben, so wird der Vertragspartner davon verständigt. Für  die Geltendmachung des Rücktrittes vom Vertrag durch den Vertragspartner und der Abgeltung der bisherigen Kosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Kostenüberschreitungen bis 15% der Nettofakturensumme können ohne Verständigung in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.6.    Nachträgliche Preisänderungen auf Grund von Schreib-, Kalkulations- und Rechenfehlern sowie Irrtum bleiben vorbehalten.
3.       Zahlungsbedingungen
3.1.    Unsere Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind bis zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Im Fall einer Skontovereinbarung beginnt die Skontofrist mit dem Tag der Rechnungslegung durch den Auftragnehmer zu laufen.Wechsel nehmen wir nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskontierungskosten, Bankspesen und eventuelle Wechselgebühren trägt der Käufer.
3.2.    Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 %  über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Verrechnung von Zinseszinsen ist zulässig.
3.3.    Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns ferner, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.4.    Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannter, Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht gestattet. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
3.5.    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistungen bzw Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen welcher Art auch immer zurückzuhalten.
3.6.    Wir behalten uns vor, ohne Rücksicht auf die bei Geschäftsabschluß vereinbarten Zahlungsbedingungen, vor  unserer Leistungserbringung Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu fordern und im Weigerungsfall den Auftrag zu annulieren.
3.7.    Bei uns einlangende Zahlungen des Vertragpartners tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Mahnspesen, allfällige Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.       Mahn- und Inkassospesen
4.1.    Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, neben der Bezahlung der vereinbarten Verzugszinsen sämtliche von uns aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
4.2.    Sofern das Mahnwesen von uns selbst betrieben wird, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
4.3.    Darüber hinaus ist vom Vertragspartner jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
5.       Eigentumsvorbehalt
5.1.    Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts (einschließlich Zinsen und Kosten) in unserem uneingeschränktem Eigentum.
5.2.    Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Vertragspartner überträgt uns der Vertragspartner das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des ausständigen Rechnungswertes samt allfälliger Zusatzkosten (Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, etc) der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
5.3     Der Vertragspartner ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung(en) des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unverzüglich in schriftlicher Form an uns abgetreten wird (werden). Die nach dem Gebührengesetz entstehenden Rechtsgeschäftsgebühren sind vom Vertragspartner zu bezahlen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitgen Widerruf einzuziehen.
5.4.    Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Vertragspartner unentgeltlich für uns. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Käufer/Vertragspartner von der Abtretung der Forderung an uns zu unterrichten. Er ist weiters verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Geschäftsbüchern anzumerken.
5.5.    Uns ist der Zutritt zu der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Ware jederzeit zu ermöglichen.
5.6.    In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes (insbesondere Abholung, Transport und Lagerung der gelieferten Ware wegen Zahlungsverzugs auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Leistung) liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich und schriftlich erklärt wird.
5.7.    Forderungen gegen uns - aus welchem Rechtsgrund auch immer - dürfen ohne ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
6.       Lieferung
6.1.    Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners; Teillieferungen sind möglich.
6.2.    Von uns genannte Liefertermine gelten stets nur als annähernde Richtangaben, wobei wir stets bemüht sind, angegebene Termine einzuhalten.
6.3.    Die Lieferfristen beginnen nach Ablauf der 14 Tagesfrist gemäß Punkt 1.3. unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen.
6.4.    Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzuhalten.
6.6.    Unvorhergesehene Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzüge, Ausschußwerden eines größeren Arbeitsstückes, Streiks und Aussperrungen sowohl im eigenen Betrieb, als auch in denen der Zulieferer und dgl., entheben uns von der Verpflichtung zur termingerechten Lieferung, ohne das abgeschlossene Geschäft ganz oder teilweise aufzuheben. Sollten die vorerwähnten Umstände auch eine spätere Erfüllung der Lieferverpflichtung unmöglich machen, so behalten wir uns vor, von dem Geschäft zurückzutreten. Aus diesen Titeln können aber keine wie immer gearteteten Ersatzansprüche an uns gestellt werden.
6.7.    Für auf Abruf bestellte Waren gilt, mangels einer besonderen Vereinbarung, daß die Abnahme innerhalb von 12 Monaten erfolgen muß. Der Vertragspartner trägt bei nicht zeitgerechter Abnahme allfällig entstehende Zusatzkosten.
7.       Versand/ Gefahrenübergang
7.1.    Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.
7.2.    Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen, Fehlfrachten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners durch ihn selbst oder durch beauftragte Dritte. Verletzt der Vertragspartner diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug und etwaigen Ansprüchen Dritter, ersatzpflichtig.
7.3.    Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen und Kranwagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl, unter Ausschluß jeder Haftung, überlassen. Wir haften nicht für die rechtzeitige Beförderung und nicht für Flugrost, verbiegen, verdrehen und Witterungseinflüsse.
7.4.    Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend.
7.5.    Wenn eine Abnahme der Lieferung/Leistung vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner. Die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste berechnet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert.
8.       Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
8.1.    Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Vertragspartner, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder des Lagers.
8.2.    Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Vertragspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
8.3.    Mängelrügen und Reklamationen des Vertragspartners müssen, sofern keine Abnahme der Ware vereinbart wurde,  unverzüglich, längstens jedoch 8 Tage nach Ablieferung der Ware an den Bestimmungsort, schriftlich per Telefax oder per Einschreiben bei uns eingehen. Den Beweis dafür, daß die Mängelrüge rechtzeitig bei uns eingelangt ist, trägt der Vertragspartner. Mängelrügen und Reklamationen des Vertragspartners berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Verdeckte Mängel sind entsprechend dieses Punktes unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
8.4.    Tritt bei der erbrachten Leistung ein von uns zu vertretender Mangel auf,  so haben wir die Wahl, ob einem Gewährleistungsanspruch durch Austausch, Verbesserung oder Preisminderung nachgekommen wird.
8.5.    Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, daß der der Lieferung bzw. Leistung anhaftende Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
8.6.    Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der Leistungsgegenstände sofort einzustellen.
8.7.    Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
8.8.    Gibt uns der Vertragspartner keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die gesamte beanstandete Ware oder von uns verlangte Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus dem Titel der Gewährleistung ist ausgeschlossen.
8.9.    Der Regressanspruch gemäß § 933 b ABGB ist nach einem Jahr nach Lieferung bzw. Leistung verjährt.
8.10   Der Vertragspartner muß sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware bzw binnen acht Monaten nach Meldung der Versandbereitschaft gerichtlich geltend machen. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
8.11.  Schadenersatzansprüche in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Vorliegen  von Fahrlässigkeit bzw Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in  sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in  drei Jahren nach Ablieferung  der Ware bzw. ab Meldung der Versandbereitschaft.
8.12.  Allfällige Regressforderungen gemäß § 12 PHG sind in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.       Vertragsstrafe/Storno
9.1.    Der Vertragspartner hat im Falle des von ihm zu vertretenden Rücktritts vom Vertrag oder der von ihm zu vertretenden Auflösung des Vertrags sowie bei sonstigen Verletzungen des Vertrages, soweit diese Verletzungen bewirken, daß der Vertragspartner seinen Verplichtungen aus dem Vertrag gar nicht, zu spät oder nicht auf gehörige Art und Weise erfüllt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% der Nettofakturensumme oder des Gesamtbetrages der noch ausständigen Teilzahlungraten samt Verzugszinsen gemäß Punkt 3.2 an uns zu bezahlen.
9.2.    Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzes bleibt uns vorbehalten.
9.3.    Die Stornierung eines Auftrages durch den Käufer vor vereinbarter ordnungsgemäßer Leistungserbringung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Auftragsstornierung steht uns Anspruch auf vollen Schaden- und Kostenersatz zu.
10.     Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1.  Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Wien. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich der Frage des rechtsgültigen Zustandekommens eines Vertrages, wird die Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk für Handelssachen zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Vertragspartner kann die Klage an keinem anderen Gericht erheben. Wir können jedoch die Klage gegen den Käufer auch an einem anderen Ort, insbesondere am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners, erheben.
10.2.  Die Parteien vereinbaren, für alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten einschließlich der Frage des rechtsgültigen Zustandekommens eines Vertrages jedenfalls die Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Uns steht es jedoch frei, diese Rechtswahl einseitig insofern zu ändern, als sie das UN-Kaufrecht für anwendbar erklären kann. Die Vertragssprache ist deutsch.
11.     Schlußbestimmungen
11.1.  Für Lieferungen und Leistungen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
11.2.  Änderungen der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen behalten wir uns vor.
11.3.  Sind oder werden einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.4.  Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
11.5.  Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen wegen Irrtums anzufechten.

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